Arbeitgeber müssen seit 22.04.2021 allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat hierzu kürzlich eine Orientierungshilfe zum datenschutzrechtlichen Umgang bei Corona-Tests von Beschäftigten veröffentlicht.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Aufgrund der Grundentscheidung des Gesetzgebers zum freiwilligen Charakter der Tests besteht für den Arbeitgeber auch keine andere datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage – abgesehen von der Einwilligung des betroffenen Beschäftigten -, die es ihm erlauben würde zu überprüfen oder zu dokumentieren, ob ein Beschäftigter das Testangebot angenommen hat.
Um nachzuweisen, dass er seiner gesetzlichen Pflicht zur Unterbreitung der Testangebote nachgekommen ist, ist der Arbeitgeber somit keinesfalls verpflichtet zu dokumentieren, welche Beschäftigten die Testangebote angenommen haben (also etwa ein angebotenes Test-Kit angenommen oder abgelehnt hat). Dies wäre nur mit Einwilligung des Beschäftigten zulässig, wobei an deren Freiwilligkeit und damit datenschutzrechtlicher Wirksamkeit aufgrund des Ungleichgewichts im Beschäftigungsverhältnis erhebliche Zweifel bestünden.
Aufgrund der zu erwartenden Rechtsunsicherheit raten wir Unternehmen davon ab, zu versuchen, von den Beschäftigten Einwilligungen in die personalisierte Dokumentation der Annahme der Testangebote einzuholen.
Stand: Mai 2021